Einkommenssteuerfrei - Effizient wirtschaften mit Balkonkraftwerken
Kleine Solaranlagen werden in vielen Bundesländer gefördert und Balkonkraftwerke an Balkonen sind längst keine Seltenheit mehr. Hausbesitzer, Wohnungseigentümer und Mieter können mit Mini-Photovoltaik-Anlagen am Balkon oder an der Hausfassade Solarstrom erzeugen, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen. Damit der erzeugte Strom für den Verkauf oder der Eigennutzung jedoch einkommenssteuerfrei bleibt, müssen gewisse Richtlinien eingehalten werden.
Wie viel Kilowatt darf ich demnach mit meinen Mini-Photovoltaik Anlagen erzeugen, um weiterhin steuerfrei zu bleiben?
Die Steuerbefreiung gilt, solange die Nennleistung bei Einfamilienhäusern 30 Kilowatt (peak) nicht überschreitet. Für Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung oder Gewerbeeinheit. Zusätzlich gibt es eine Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft. Diese Regelung gilt auch für verschiedene Grundstücke. Überschreitet man diese Grenzen, entfällt die Steuerbefreiung.
Parallele Mitunternehmerschaften werden separat betrachtet. Folglich werden private Anlagen wie Häuser oder Ferienhäuser nicht mit den anteiligen Immobilien aus Mitunternehmerschaften in Verbindung gebracht. Die Position der Person und ihrer Mitunternehmerschaft wird demnach separat geprüft, um die Obergrenze von 100 Kilowatt (peak) zu ermitteln.
Essenziell für die Steuerbefreiung ist auch, dass die Photovoltaik-Anlagen an, auf oder in einem Gebäude angebracht sind. Hierzu zählt die Anbringung an Dach, Balkon, Nebengebäude, Garagen, Carports, oder Gartenhäuser. Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind Anlagen auf Freiflächen, welche unabhängig von Ihrer Größe nicht steuerbefreit sind.
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